Was bedeutet die F-Gas-Verordnung?

Die europäische F-Gas-Verordnung, die seit Januar 2015 in allen Mitgliedsstaaten der EU gilt, verfolgt das Ziel, die Treibhausgasemissionen aus Kältemitteln zu senken und dadurch der globalen Erwärmung entgegenzuwirken.

Was regelt die F-Gas-Verordnung?

Die Verordnung sieht eine schrittweise Reduzierung der CO₂-Äquivalente fluorierter Gase sowie weitere zentrale Maßnahmen vor:

  • Stufenweise Begrenzung der verfügbaren Kältemittelmengen
  • Intensivere Dichtheitsprüfungen
  • Verpflichtende Rückgewinnung von Kältemitteln am Ende der Gerätelebensdauer

Zu den regulierten F-Gasen gehören fluorierte Treibhausgase (HFKW) wie R134A, R410A und R32.

Stufenweiser Abbau im Rahmen des „Phase-Down“

Der sogenannte „Phase-Down“ beschreibt eine progressive Reduzierung der HFKW-Mengen, ausgedrückt in CO₂-Äquivalenten. Während der Ausgangswert im Jahr 2015 bei 100 % lag, soll bis 2030 und darüber hinaus nur noch 21 % verfügbar sein – eine Reduktion um 79 %. Die überarbeitete F-Gas-Verordnung, deren Verhandlungen im Oktober 2023 abgeschlossen wurden, sieht einen vollständigen Ausstieg aus der Verwendung von HFKW bis zum Jahr 2050 vor.

Wichtige Eckpunkte für die Klima- und Wärmepumpentechnik:

Nachfolgend sind die für die Branche relevanten Einschränkungen und Verbote zusammengefasst:

GWP-Regelungen Übersicht
Betroffen Datum (01.01.) Leistungsgröße Maximal GWP Beschreibung
Monoblock Klimaanlagen und Wärmepumpen 2027 < 12 kW 1501
2027 12 – 50 kW 1501
2030 50+ kW 1501
2032 < 12 kW kein F-Gas1
Split Klimaanlagen und Wärmepumpen
Single-Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen 2025 < 3 kg F-Gas 7502 kleine Split-Klimaanlage (ein Außenteil/ein Innenteil)
Split-Luft-Wasser-Klimaanlagen und Wärmepumpen 2027 < 12 kW 1502 DX Übergabe auf Wasser im Gebäude an Hydraulikstation
Split-Luft-Luft-Klimaanlagen und Wärmepumpen 2029 < 12 kW 1502 Split-Klimaanlage bis 12 kW
Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen 2029 > 12 kW 1502 Split-Klimaanlage größer 12 kW
Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen 2033 > 12 kW kein F-Gas2 Split-Klimaanlage größer 12 kW z.B. VRF
Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen 2035 < 12 kW kein F-Gas2 Split-Klimaanlage bis 12 kW

1 Ausnahme maximaler GWP bei 750 zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen   2 Ausnahme zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Anlagen, die unter das Inverkehrbringungsverbot fallen, dürfen nach Inkrafttreten der jeweiligen Regelung nicht mehr installiert werden.
  • Betreiber von Anlagen mit F-Gasen müssen das unkontrollierte Entweichen der Kältemittel verhindern, Lecks umgehend beheben lassen, Wartungen dokumentieren und Kältemittel verpflichtend zurückgewinnen – zur Wiederverwertung, Aufbereitung oder fachgerechten Entsorgung.
  • In vielen Fällen sind regelmäßige Dichtheitsprüfungen und weitere Wartungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben.
  • Hersteller sind an festgelegte Kältemittelquoten gebunden. Dies führt dazu, dass immer mehr Geräte auf Kältemittel mit niedrigerem GWP umgestellt werden – diese sind jedoch häufig brennbar.
  • Alternativen mit geringem GWP bringen oftmals eine höhere Energieeffizienz mit sich, was neben dem Umweltnutzen auch wirtschaftliche Vorteile durch niedrigere Betriebskosten mit sich bringt.

Ein konkretes Beispiel: Das heute noch weit verbreitete Kältemittel R410A darf ab 2032 nicht mehr als Neuware für Wartungszwecke in Klima- oder Wärmepumpenanlagen eingesetzt werden.

Zulässig bleibt ausschließlich recyceltes oder aufbereitetes R410A – und das nur, wenn es vom gleichen Unternehmen wiederverwendet wird, das es im Rahmen von Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen aus Anlagen zurückgewonnen hat.

Daher gewinnt die ordnungsgemäße Rückgewinnung von Kältemitteln zunehmend an Bedeutung.